Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV) (2024)

Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen(WO-PersV) (1)

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Wahlordnungfür die Personalvertretungen im Land Niedersachsen(WO-PersV)
In der Fassung derBekanntmachung vom 8.Juli 1998 (Nds.GVBl. S.538), geändert durch VO vom23.1.2003 (Nds.GVBl. 3/2003 S.23),17.7.2007 (Nds.GVBl. 22/2007 S.341) und Art. 4 der VO vom 15.12.2015(Nds.GVBl. 22/2015 S. 393) - VORIS 20470 02 02 -

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

E r s t e r T e i l
Wahl des Personalrats

E r s t e r A b s c h n i t t
GemeinsameVorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1Wahlvorstand, Wahlhelferinnen,Wahlhelfer

§ 2Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

§ 3Feststellung der Zahl und derZusammensetzung der Beschäftigten

§ 4Wählerverzeichnis

§ 5Einsprüche gegen dasWählerverzeichnis

§ 6Vorabstimmungen

§ 7Ermittlung der Zahl der zuwählenden Personalratsmitglieder, Verteilung derSitze auf die Gruppen undGeschlechter

§ 8 Wahlausschreiben

§ 9Wahlvorschläge,Einreichungsfrist

§ 10Inhalt der Wahlvorschläge

§ 11Sonstige Erfordernisse fürWahlvorschläge

§ 12Behandlung der Wahlvorschlägedurch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

§ 13Nachfrist für die Einreichungvon Wahlvorschlägen

§ 14Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 16Sitzungsniederschriften

§ 17Ausübung des Wahlrechts,Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

§ 18Wahlhandlung

§ 19Briefwahl

§ 20Behandlung der durch Briefwahlabgegebenen Stimmen

§ 21Stimmabgabe in besonderenFällen

§ 22Feststellung des Wahlergebnisses

§ 23Wahlniederschrift

§ 24Benachrichtigung der Gewählten

§ 25Bekanntmachung desWahlergebnisses

§ 26Berichtigung des Wahlergebnisses,Einsprüche

§ 27Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 28Verfahren bei Eintritt vonErsatzmitgliedern

Z w e i t e r A b s c h n i t t
BesondereVorschriften für die Wahl des Personalrats und die Gruppenvertretung nachden Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl

E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen mehrererWahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 29Voraussetzungen fürVerhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 30Ermittlung der gewähltenGruppenvertretung bei Gruppenwahl, wenn die Gruppenvertretung aus mehreren Personenbesteht

§ 31Ermittlung der gewähltenGruppenvertretung bei gemeinsamer Wahl, wenn die Gruppenvertretung aus mehreren Personenbesteht

§ 32Ermittlung des Wahlergebnisses, wennder Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einer Personbesteht

Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen nur einesWahlvorschlages (Mehrheitswahl)

§ 33Voraussetzungen fürMehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 34Ermittlung der Gewählten beiMehrheitswahl

D r i t t e r A b s c h n i t t
Wahl derJugend- und Auszubildendenvertretung

§ 35Vorbereitung und Durchführungder Wahl

Z w e i t e r T e i l
Wahl desBezirkspersonalrats

§ 36Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahl des Personalrats, Leitung der Wahl,Gleichzeitigkeit

§ 37Feststellung der Zahl und derZusammensetzung der Beschäftigten, Wählerverzeichnis

§ 39Bekanntmachungen desBezirkswahlvorstandes, Sitzungsniederschriften

§ 40Stimmabgabe, Stimmzettel

§ 41 Briefwahl bei nicht mehr alsfünf Gruppenangehörigen

§ 42Feststellung und Bekanntmachung desWahlergebnisses

D r i t t e r T e i l
Wahl desHauptpersonalrats

§ 43Entsprechende Anwendung vonVorschriften, Leitung der Wahl

§ 44Durchführung der Wahl nachBezirken

V i e r t e r T e i l
Wahl desGesamtpersonalrats

§ 45Entsprechende Anwendung vonVorschriften

F ü n f t e r T e i l
Wahl derSchulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

§ 46Wahlausschreiben

S e c h s t e r T e i l
Wahl desReferendarpersonalrats

§ 47Vorbereitung und Durchführungder Wahl

S i e b e n t e r T e i l
ElektronischeWahlen

§ 47aExperimentierklausel

A c h t e r T e i l
Schlussvorschriften

§ 48Berechnung von Fristen

§ 49In-Kraft-Treten, Aufhebung vonRechtsvorschriften

Auf Grund des § 118 des NiedersächsischenPersonalvertretungsgesetzes (NPersVG) in der Fassung vom 22.Januar 1998(Nds.GVBl. S.19), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom21.November 2002 (Nds.GVBI. S.730), wird verordnet:

E r s t e r T e i l
Wahl desPersonalrats

E r s t e r A b s c h n i t t
GemeinsameVorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelferinnen, Wahlhelfer

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er istbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen oderWahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung derStimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in derDienststelle vertretenen Gruppen und Geschlechter angemessenberücksichtigen.

(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seinerAufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zurVerfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und derErsatzmitglieder rechtzeitig nach seiner Bestellung oder Wahl durch Aushangnach §2 bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Den in der Dienststellevertretenen Gewerkschaften ist auf Anforderung ein Abdruck dieserBekanntmachung zu übersenden.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländischeWahlberechtigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vorEinleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung desWählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, denWahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 2
Bekanntmachungen desWahlvorstandes

(1) Bekanntmachungen auf Grund dieser Wahlordnung sind bei allenDienststellen auszuhängen einschließlich ihrer räumlichgetrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denenWahlberechtigte für die Wahl angehören. Kann der Wahlvorstand dieBekanntmachung nicht selbst aushängen, so veranlasst die Dienststelle aufsein Ersuchen den Aushang. Der Wahlvorstand kann den Beschäftigten alleBekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen.

(2) Der Wahlvorstand bestimmt den ersten Tag des Aushangs.

(3) Der Wahlvorstand oder die ersuchte Dienststelle vermerkt den Tag desAushangs auf dem Schriftstück. Nach Ablauf des für die Bekanntmachungvorgeschriebenen Zeitraumes ist der letzte Tag des Aushangs auf demSchriftstück zu vermerken. Die ersuchte Dienststelle hat dem Wahlvorstandden Tag des Aushangs bekannt zu geben und ihm das Schriftstück nacherfolgtem Aushang zurückzugeben.

§ 3
Feststellung der Zahl undder Zusammensetzung der Beschäftigten

(1) Der Wahlvorstand stellt fest:

  1. die Zahl der in der Regel Beschäftigten, die in der Dienststelle wahlberechtigt sind (§4 Abs.1 und 2, §11 NPersVG),
  2. den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl (§15 Abs.1 NPersVG),
  3. die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§5 Abs.1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern (§15 Abs.1 NPersVG).

(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Bestand derWahlberechtigten und seine Aufteilung auf Frauen und Männer sowie auf dieeinzelnen Gruppen zu ermitteln, der nach den in der Dienststelle am Tag desErlasses des Wahlausschreibens bestehenden tatsächlichenVerhältnissen und sonstigen vorhandenen Unterlagen verlässlichvorhersehbar ist und voraussichtlich für den überwiegenden Teil derregelmäßigen Amtszeit des Personalrats bestehen wird. Das gilt auchbei unbesetzten Dienstposten oder Arbeitsplätzen; im Zweifel ist dieVerteilung auf Frauen und Männer und auf die einzelnen Gruppenentsprechend den am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bestehenden Anteilenvorzunehmen.

§ 4
Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten(Wählerverzeichnis) auf, getrennt nach den in der Dienststelle vertretenenGruppen. In das Wählerverzeichnis sind der Nachname und der Vornameaufzunehmen, in das für den Wahlvorstand bestimmte Wählerverzeichnisauch das Geburtsdatum. Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zumAbschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglichnach dem Aushang des Wahlausschreibens (§8 Abs.3) bis zum Abschluss derStimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

(3) Der Wahlvorstand kann auch die Auslegung in Nebenstellen,nachgeordneten Dienststellen und räumlich getrennten Dienststellenteilenanordnen. In diesen Fällen ist die Auslegung eines Auszugs aus demWählerverzeichnis, der die diesen Stellen angehörendenWahlberechtigten umfasst, zulässig.

§ 5
Einsprüche gegen dasWählerverzeichnis

(1) Jede oder jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlichinnerhalb einer Woche seit Auslegung Einspruch gegen die Richtigkeit desWählerverzeichnisses einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstandunverzüglich. Die Entscheidung ist allen betroffenen Beschäftigtenunverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, sohat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 6
Vorabstimmungen

Vorabstimmungen über

  1. eine von § 14 Abs. 2 und 3 NPersVG abweichende Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 4 NPersVG) oder
  2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§16 Abs.3 NPersVG)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstandinnerhalb von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach §1 Abs.4 vorliegt unddem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung einesaus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstandes ingeheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zu Stande gekommen ist. DemAbstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenenGruppen angehören; ihm sollen Frauen und Männer angehören.

§ 7
Ermittlung der Zahl der zuwählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen undGeschlechter

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählendenPersonalratsmitglieder.

(2) Ist eine von § 14 Abs. 2 und 3 NPersVG abweichende Verteilungder Sitze des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 4 NPersVG) nichtbeschlossen worden, so ermittelt der Wahlvorstand nach demHöchstzahlverfahren zuerst die Verteilung der Personalratssitze auf dieGruppen (Absätze 3 bis 5) und danach erforderlichenfalls die Verteilungauf Frauen und Männer innerhalb der Gruppen (Absatz 6).

(3) Die Beschäftigtenzahlen der in der Dienststelle vertreteneneinzelnen Gruppen (§3) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nachdurch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitzeverteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlenauf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zuverteilen, so fällt er der Gruppe zu, die andernfalls im Verhältniszu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle amstärksten benachteiligt wäre; bei gleicher Beschäftigtenzahlentscheidet das Los. Entsprechendes gilt, wenn bei mehreren gleichenHöchstzahlen weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhandensind.

(4) Jede Gruppe erhält mindestens die in §14 Abs.2 NPersVGvorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppenvermindert sich entsprechend. Dabei fallen diejenigen Sitze weg, die dieniedrigsten Höchstzahlen erhalten haben; bei gleichen Höchstzahlenhat die Gruppe den Sitz abzugeben, die andernfalls im Verhältnis zu ihremAnteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle amstärksten bevorzugt wäre. Sitze, die einer Gruppe nach denVorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsenmindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.

(5) Gehören allen Gruppen in einer Dienststelle die gleiche Anzahlvon Beschäftigten an, so erübrigt sich die Ermittlung der Sitze nachdem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wemdie höchste Zahl von Sitzen zufällt.

(6) Eine Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer erfolgt nurinnerhalb der Gruppen, denen mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht (§15Abs.1 Satz 2 NPersVG) Dies gilt auch, wenn in einer Dienststelle nur eineGruppe vorhanden ist. Für die Ermittlung gelten die Absätze 3 und 5entsprechend. Bleibt hiernach ein in der Dienststelle vertretenes Geschlechtunberücksichtigt, so ist ihm ein Sitz (Minderheitensitz) zuzuerkennen,wenn diesem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel aller Beschäftigtenangehört. In diesem Fall hat der Wahlvorstand festzustellen, in welcherder Gruppen, denen mindestens zwei Sitze zustehen, das Geschlecht, bezogen aufseine Gesamtzahl in allen Gruppen, in absoluten Zahlen am stärkstenvertreten ist. Dieser Gruppe ist der Sitz an Stelle eines für das andereGeschlecht ermittelten Sitzes zuzuordnen. Liegen die Voraussetzungen beimehreren Gruppen vor, entscheidet über die Sitzzuordnung das Los (§15Abs.2 NPersVG).

§ 8
Wahlausschreiben

(1) Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabenach §1 Abs.4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag derStimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist vonsämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

  1. Ort und Tag seines Erlasses;
  2. die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten nach §3 Abs.1,
  3. die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, getrennt nach Gruppen und gegebenenfalls innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern;
  4. die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, wenn nach Nummer 2 in der Gruppe Frauen und Männer zu wählen sind;
  5. den Hinweis, dass Wahlvorschläge auch Angehörige des Geschlechts enthalten können, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist;
  6. den Hinweis, ob ein Minderheitensitz (§7 Abs.6 Sätze 4 bis 7) zuerkannt worden und welcher Gruppe er zuzuordnen ist;
  7. Angaben darüber, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;
  8. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
  9. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
  10. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
  11. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlages vorgeschrieben ist (§10 Abs.4), und den Hinweis, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber für die Wahl des Personalrats nur auf einem Vorschlag benannt werden kann;
  12. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
  13. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
  14. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;
  15. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
  16. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl;
  17. Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck desWahlausschreibens spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag derStimmabgabe auszuhängen. Der Aushang dauert bis zum Abschluss derStimmabgabe. Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind aufAnforderung Abdrucke des Wahlausschreibens zu übersenden.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vomWahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

§ 9
Wahlvorschläge,Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten sowie diein der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach demersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens einzureichen. Bei der Gruppenwahlsind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 10
Inhalt derWahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerberinnen undBewerber enthalten, wie

  1. bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe Frauen und Männer oder
  2. bei gemeinsamer Wahl Frauen und Männer

zu wählen sind. Der Wahlvorschlag kann auch Angehörige desGeschlechts enthalten, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermitteltworden ist.

(2) Die Namen der Bewerberinnen sind links, die Namen der Bewerber sindrechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und jeweils mitfortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind derVorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung, die Dienststelleund die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in demWahlvorschlag die Bewerberinnen links und die Bewerber rechts jeweils nachGruppen zusammenzufassen.

(3) Die Namen sind ohne Trennung nach Geschlechtern untereinanderaufzuführen,

  1. wenn der Personalrat aus einer Person besteht,
  2. wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht,
  3. im Falle des Absatzes 1 Satz 2.

(4) Jeder von Wahlberechtigten eingereichte Wahlvorschlag muss

  1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
  2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten,

unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl dieUnterschriften von 30 Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl dieUnterschriften von 30 Wahlberechtigten. Nach Einreichung des Wahlvorschlageskann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden;§12 Abs.4 bleibt unberührt.

(5) Jeder von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschafteingereichte Wahlvorschlag muss von einer oder einem Beauftragten derGewerkschaft unterzeichnet sein.

(6) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolgedie Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zurVertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zurEntgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandesberechtigt sind (Listenvertreterinnen oder Listenvertreter). Fehlt eine Angabehierüber, gilt diejenige oder derjenige als berechtigt, die oder der anerster Stelle unterzeichnet hat. Bei Wahlvorschlägen einer Gewerkschaftist die oder der Beauftragte vertretungsberechtigt. Die Gewerkschaft kann aufdem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die zur Vertretungberechtigt sind.

(7) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. DerWahlvorschlag einer Gewerkschaft ist mit dem Namen der Gewerkschaft zubezeichnen; daneben ist ein Kennwort zulässig.

(8) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in §9bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden derÄnderung zustimmen; §12 Abs.3 bleibt unberührt.

§ 11
Sonstige Erfordernissefür Wahlvorschläge

(1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann für die Wahl desPersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnenund Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Zustimmungkann nicht widerrufen werden.

(3) Jede oder jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte kann dieUnterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einenWahlvorschlag abgeben.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 12
Behandlung derWahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt auf denWahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle derAbsätze 5 und 6 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigtenWahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei derEinreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oderweil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstandunverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.Dasselbe gilt für die Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nichtvon der oder dem Beauftragten (§10 Abs.6 Sätze 3 und 4) unterzeichnetsind.

(3) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrerschriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind,aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchemWahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird eine solche Erklärung nichtfristgerecht abgegeben, so wird die Bewerberin oder der Bewerber vonsämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte, diemehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb vondrei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten.Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt dieUnterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf denübrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.

(5) Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Begründung die nach§17 Abs.2 Satz 2 NPersVG vorgeschriebene Mindestzahl von Bewerberinnen undBewerbern nicht enthalten, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderungzurückzugeben, die Wahlvorschläge innerhalb einer Frist von dreiArbeitstagen zu ergänzen. Ist aus der Sicht der Vorschlagenden eineErgänzung nicht möglich, so haben sie die dafürmaßgebenden Gründe schriftlich darzulegen. Wird innerhalb dergesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eineschriftliche Begründung für das Abweichen von §17 Abs.2 Satz 2NPersVG vorgelegt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.

(6) Wahlvorschläge, die

  1. den Erfordernissen des §10 Abs.2 nicht entsprechen,
  2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind,
  3. infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
  4. Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, dieMängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werdendie Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschlägeungültig. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen oderBewerber, so werden diese gestrichen.

§ 13
Nachfrist für dieEinreichung von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der in §9 Abs.2 und §12 Abs.5 und 6genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültigerWahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültigerWahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushangan denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist,bekannt. Entsprechendes gilt, wenn ein Sitz für eine Frau oder einen Mannvorgesehen ist (§7 Abs.6 Sätze 4 bis 7) und kein Wahlvorschlageingegangen ist, der eine Bewerberin oder einen Bewerber des Geschlechtsenthält, für das der Sitz vorgesehen ist. Gleichzeitig fordert derWahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfristvon einer Woche auf.

(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in derBekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreterin den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist fürsie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weistder Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werdenkann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlageingeht.

(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschlägenicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt

  1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden können,
  2. dass die Sitze, für die gültige Wahlvorschläge nicht eingegangen sind, die verbleibende Gruppe (§ 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) oder das verbleibende Geschlecht (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) erhält,
  3. bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 14
Bezeichnung derWahlvorschläge

(1) Nach Ablauf der in §9 Abs.2 Satz 1, §12 Abs.3 bis 6 und§13 Abs.1 genannten Fristen versieht der Wahlvorstand dieWahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern(Vorschlag 1 usw.), bei Gruppenwahl getrennt in den betreffenden Gruppen.Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§9 Abs.2) beimWahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist einWahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs desberichtigten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschlägegleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Diezur Vertretung der Wahlvorschläge nach §10 Abs.6 Berechtigten sind zueiner Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit denFamilien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag jeweils benannten ersten dreiBewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamender für die Gruppen jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen undBewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einerGewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder dieGewerkschaftsbezeichnung anzugeben.

§ 15
Bekanntgabe derWahlvorschläge

Unverzüglich nach Ablauf der in §9 Abs.2 Satz 1, §12Abs.5 und 6 sowie §13 Abs.1 genannten Fristen, spätestens jedoch eineWoche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültiganerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabean denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. BeiWahlvorschlägen, die nach §12 Abs.5 als gültig anerkannt wordensind, gibt der Wahlvorstand zugleich die von den Vorschlagenden genanntenGründe für das Abweichen von §17 Abs.2 Satz 2 NPersVG durchAushang bekannt. Es soll auch angegeben werden, ob nach den Grundsätzender Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl zu wählen ist und wie vieleStimmen die Wahlberechtigten haben. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunktvorliegen.

§ 16
Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über

  1. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§5),
  2. die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und Geschlechter (§7),
  3. die Zulassung von Wahlvorschlägen (§12) und
  4. die Gewährung von Nachfristen (§13)

entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichenMitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 17
Ausübung desWahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragenist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt.Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, beigemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe,Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die bei Briefwahlerforderlichen Wahlumschläge.

(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen(§ 29 Abs.1) so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag(Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen derMehrheitswahl zu wählen (§33 Abs.1), so werden die Stimmen fürdie zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

  1. die bei Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
  5. die gegen §19 Abs.2 verstoßen,
  6. bei denen ein Name mehrfach angekreuzt ist (§33 Abs.3 Satz 2 Nrn.1 und 2).

(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthalteneStimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

§ 18
Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten ihreStimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfaltenkönnen. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden.Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu verschließen. Siemüssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vorÖffnen der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, sokann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedemFalle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlhandlung istfür die Beschäftigten öffentlich.

(2) Wahlberechtigte, die wegen einer körperlicheBeeinträchtigung in der Stimmabgabe behindert sind, bestimmen eine Personihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und gebendies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf dieErfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zubeschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisseverpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Wahlbewerberinnen oderWahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelferinnen oder Wahlhelferdürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssenmindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sindWahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit einesMitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(4) Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob dieoder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. DieTeilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nichtunmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat derWahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne zu sichern. BeiWiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zurStimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dassder Verschluss unversehrt ist.

(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlungfestgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen,die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden.

(7) Die Stimmabgabe kann sich über mehrere Tage erstrecken. DerWahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich derDienststelle verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichenAbstimmungszeiten bestimmen.

§ 19
Briefwahl

(1) Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an derpersönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied desWahlvorstandes auf Verlangen

  1. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
  2. eine vorgedruckte Erklärung, in der die Wahlberechtigten versichern, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben oder, soweit unter den Voraussetzungen des §18 Abs.2 erforderlich, die Vertrauenspersonen versichern, den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wahlberechtigten gekennzeichnet zu haben,
  3. einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk ,,Briefwahl" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch einAbdruck des Wahlausschreibens, der Wahlvorschläge und ein Freiumschlag zurRücksendung des Wahlumschlags beizufügen. Der Wahlvorstand hat dieAushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

  1. den Stimmzettel kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen,
  2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und
  3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung unter Verwendung des Briefumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absenden oder übergeben, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

§ 20
Behandlung der durchBriefwahl abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstanddie Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenenBriefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe imWählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen hat der Wahlvorstandmit einem Vermerk über Datum und Uhrzeit des Eingangs ungeöffnet zuden Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Briefwahlunterlagen sind einen Monat nachBekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahlnicht angefochten worden ist.

§ 21
Stimmabgabe in besonderenFällen

Für die Beschäftigten von

  1. nachgeordneten Verwaltungsstellen, die nicht nach §6 Abs.2 Halbsatz 2 NPersVG selbstständig sind, oder
  2. Nebenstellen oder sonstigen Teilen einer Dienststelle, die nicht nach §6 Abs.3 NPersVG zu selbstständigen Dienststellen erklärt worden sind, oder
  3. Dienststellen, die nach §10 Abs.2 NPersVG einer benachbarten Dienststelle zugeteilt worden sind, oder
  4. Studien- und Ausbildungsseminaren

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführenoder die Briefwahl anordnen. Auch wenn Briefwahl angeordnet ist, kann dieStimmabgabe persönlich in der Dienststelle erfolgen.

§ 22
Feststellung desWahlergebnisses

(1) Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge fürdie Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstanddie Wahlurne, vergleicht die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettelund Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnisabgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. Wenndie Gefahr besteht, dass wegen einer geringen Anzahl von Stimmzetteln oderWahlumschlägen Stimmzettel bestimmten Wählerinnen oder Wählernzugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung desWahlgeheimnisses vor der Stimmauszählung die Stimmzettel aus denWahlumschlägen mit den übrigen zu vermischen.

(2) Der Wahlvorstand zählt

  1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
  2. im Falle der Mehrheitswahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen.

(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeitder Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mitfortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzettelngesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(4) Danach stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss denBeschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaftenzugänglich sein.

§ 23
Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eineNiederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zuunterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

  1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
  2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
  5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
  6. die Namen der Gewählten,
  7. die Reihenfolge der Ersatzmitglieder.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellungdes Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 24
Benachrichtigung derGewählten

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als PersonalratsmitgliederGewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.

§ 25
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich durch zweiwöchigenAushang an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt:

  1. die Namen der Gewählten,
  2. die Reihenfolge der Ersatzmitglieder,
  3. die Zahl der Wahlberechtigten,
  4. die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,
  5. die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
  6. die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Die Dienststelle sowie die Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlageingereicht haben, erhalten Abdrucke des bekannt gegebenen Wahlergebnisses. Denübrigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind die Abdruckenur auf Anforderung zu übersenden

§ 26
Berichtigung desWahlergebnisses, Einsprüche

(1) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondereRechenfehler bei der Zählung der Stimmen oder Berechnung derHöchstzahlen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zuberichtigen. Den Antrag kann die Dienststelle, jede oder jeder Wahlberechtigtesowie eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. DieBerichtigung ist nur innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe desWahlergebnisses zulässig. Sie ist in der gleichen Weise wie dasWahlergebnis bekannt zu machen.

(2) Im übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durchAnfechtung (§21 NPersVG) geltend gemacht werden.

§ 27
Aufbewahrung derWahlunterlagen

Die Wahlunterlagen werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sind nach dernächsten Personalratswahl zu vernichten

§ 28
Verfahren bei Eintrittvon Ersatzmitgliedern

(1) Der Eintritt eines Ersatzmitgliedes (§27 NPersVG) bestimmt sichnach der vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift festgestellten Reihenfolge.Die oder der Vorsitzende lädt das Ersatzmitglied zur nächstenSitzung.

(2) Wenn Verhältniswahl stattgefunden hat und die gewählteGruppenvertretung aus mehreren Personen besteht (§§30 und 31), sowird im Rahmen der vom Wahlvorstand festgestellten Reihenfolge vorrangig dasErsatzmitglied zur nächsten Sitzung geladen, das demselben Geschlecht wiedas zu ersetzende Mitglied angehört. Steht ein Ersatzmitglied desselbenGeschlechts nicht zur Verfügung, so ist das Ersatzmitglied des anderenGeschlechts derselben Vorschlagsliste zu laden.

Z w e i t e r A b s c h n i t t
BesondereVorschriften für die Wahl des Personalrats und die Gruppenvertretung nachden Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl

E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen mehrererWahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 29
Voraussetzungen fürVerhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) istzu wählen, wenn

  1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
  2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge,
  3. der Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einer Person besteht und mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind. In allen Fällen der Verhältniswahl haben dieWahlberechtigten nur eine Stimme, die sie nur für den gesamtenWahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben können.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge derOrdnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oderBerufsbezeichnung, Dienststelle und Gruppenzugehörigkeit der jeweilsbenannten ersten drei Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl derfür die Gruppen jeweils an erster Stelle benannten Bewerberinnen undBewerber untereinander aufzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3sowie des §10 Abs.1 Satz 2 entfällt die Trennung nach Geschlechtern.Bei Listen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehensind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. DerWahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten abweichend von Satz 1nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.

(3) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, dass dieWahlberechtigten nur eine Stimme haben.

(4) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste,für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstigerWeise zweifelsfrei zu kennzeichnen.

§ 30
Ermittlung dergewählten Gruppenvertretung bei Gruppenwahl, wenn die Gruppenvertretungaus mehreren Personen besteht

(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnenVorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt undder Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchsteTeilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle derGruppe zustehenden Sitze (§7) verteilt sind. Ist bei gleichenHöchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er derVorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an derGesamtzahl der in der jeweiligen Gruppe abgegebenen Stimmen am stärkstenbenachteiligt wäre. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichenHöchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlenvorhanden sind. Führt die Benachteiligtenregel nach den Sätzen 3 und4 nicht zu einer eindeutigen Zuteilung zu einer Liste, so entscheidet überdie Sitzzuteilung das Los.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen undBewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, sofallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten inder Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Sind innerhalb einer Gruppe Sitze für Frauen und Männervorgesehen (§7 Abs.6 Sätze 1 bis 3) so werden die Sitze in der sichaus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5auf Frauen und Männer verteilt. Der erste auf jede Vorschlagslisteentfallende Sitz ist dem Geschlecht zuzuordnen, das den größerenBeschäftigtenanteil in der Gruppe stellt; bei gleichemBeschäftigtenanteil entscheidet das Los. Die weiteren Sitze werden denGeschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet, bisfür ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet sind. Dieverbleibenden Sitze werden dem anderen Geschlecht zugeordnet. Enthält eineVorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber, als ihr Sitze für einbestimmtes Geschlecht zustehen würden, so fallen die mit diesem Geschlechtnicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagslistezu.

(4) Ist ein Minderheitensitz nach §15 Abs.2 NPersVG zu vergeben(§7 Abs.6 Sätze 4 bis 7), so ist abweichend von Absatz 3zunächst dieser Sitz der Vorschlagsliste mit der höchsten Stimmenzahlzuzuordnen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber des in der Minderheitbefindlichen Geschlechts enthält.

(5) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die den Geschlechternzustehenden Sitze auf die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge ihrerBenennung im Wahlvorschlag (§10 Abs.2 Satz 1) zu verteilen.

(6) Ist ein Personalratsmitglied gewählt worden, für dessenGeschlecht innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist (§10 Abs.1Satz 2), so wird dessen Sitz dem anderen Geschlecht in seiner Gruppeangerechnet.

(7) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Frauen undMänner jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung.Ausgenommen in den Fällen des §10 Abs.3 ist für jedeVorschlagsliste die Reihenfolge für Frauen und Männer getrennt zuermitteln.

§ 31
Ermittlung dergewählten Gruppenvertretung bei gemeinsamer Wahl, wenn dieGruppenvertretung aus mehreren Personen besteht

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnenVorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nachdurch 1, 2, 3 usw. geteilt. §30 Abs.1 Sätze 2 bis 5 giltentsprechend. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weiseermittelt:

Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sieentfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach §7 Abs.3 bis 5bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge der Gruppender Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmergegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhandenist.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oderBewerber einer Gruppe, als dieser nach Höchstzahlen Sitze zustehenwürden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigenderselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge dernächsten Höchstzahlen zu.

(3) Sind innerhalb einer Gruppe Sitze für Frauen und Männer zuvergeben, werden sie entsprechend §30 Abs.3 zugeordnet. §30 Abs.4 bis6 gilt entsprechend.

(4) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Frauen undMänner der jeweiligen Gruppe jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolgeihrer Benennung. §30 Abs.7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 32
Ermittlung desWahlergebnisses, wenn der Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einerPerson besteht

(1) Ist in den Personalrat oder in eine Gruppenvertretung nur einePerson zu wählen, so ist die Person gewählt, die in derVorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, an erster Stellebenannt ist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Ersatzmitglieder sind die übrigen Personen der Vorschlagsliste,auf die die meisten Stimmen entfallen, in der Reihenfolge ihrer Benennung.

Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t
Wahlverfahren und Ermittlung des Wahlergebnisses bei Vorliegen nur einesWahlvorschlages (Mehrheitswahl)

§ 33
Voraussetzungen fürMehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zuwählen, wenn

  1. bei Gruppenwahl für eine Gruppe, der mehr als ein Sitz zusteht,
  2. bei gemeinsamer Wahl,
  3. bei der Wahl nur eines Mitgliedes in den Personalrat oder in eine Gruppenvertretung

nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. In diesenFällen können die Wahlberechtigten nur solche Bewerberinnen oderBewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

(2) Auf dem Stimmzettel werden links die Namen der Bewerberinnen undrechts die Namen der Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages unterAngabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung, derDienststelle und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. BeiWahlvorschlägen, die mit einem Kennwort oder einerGewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder dieGewerkschaftsbezeichnung anzugeben. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1Nr. 3 sowie des §10 Abs.1 Satz 2 entfällt die Trennung nachGeschlechtern.

(3) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Namen derBewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zukennzeichnen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. Die Wahlberechtigtendürfen

  1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als für die betreffende Gruppe Sitze zu besetzen sind. Dabei sind sie nicht an die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§7 Abs.6) gebunden. Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig;
  2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen oder kennzeichnen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind. Dabei sind sie nicht an die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer (§7 Abs.6) gebunden. Das mehrfache Ankreuzen eines Namens (Kumulieren) ist nicht zulässig;
  3. bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes nur einen Namen ankreuzen oder kennzeichnen.

(4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, wie viele Namen dieWahlberechtigten höchstens ankreuzen oder kennzeichnen dürfen.

§ 34
Ermittlung derGewählten bei Mehrheitswahl

(1) Bei Mehrheitswahl bleibt die Aufteilung der Sitze auf Frauen undMänner mit Ausnahme der Vergabe eines Minderheitensitzesunberücksichtigt.

(2) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in derReihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.Ist einer Gruppe, für die nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist, einMinderheitensitz (§7 Abs.6 Satz 6) zugeordnet, so ist abweichend von Satz1 die Bewerberin oder der Bewerber des in der Minderheit befindlichenGeschlechts gewählt, die oder der die höchste Stimmenzahl erhaltenhat. Dies gilt entsprechend, wenn ein Minderheitensitz nicht zugeordnet wordenist und in der Dienststelle insgesamt das in der Minderheit befindlicheGeschlecht nur wegen Absatz 1 keinen Sitz erhält. Liegen dieVoraussetzungen des Satzes 3 bei mehreren Gruppen vor, so ist der Sitz fürdas in der Minderheit befindliche Geschlecht der Gruppe zuzuordnen, in derdieses Geschlecht in absoluten Zahlen am stärksten vertreten ist.

(3) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehendenSitze mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen besetzt, aufdie der Reihenfolge nach die höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. Absatz2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes sowie nur einerGruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters ist die Bewerberin oder derBewerber gewählt, auf die oder den die höchste Stimmenzahlentfällt.

(5) Ersatzmitglieder sind

  1. bei Gruppenwahl die nicht gewählten Personen in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen,
  2. bei gemeinsamer Wahl die nicht gewählten Personen der jeweiligen Gruppen in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen,
  3. bei der Wahl nur eines Personalratsmitgliedes sowie nur einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters die nicht gewählten Personen in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen,
  4. bei Zuordnung eines Minderheitensitzes die nicht gewählten Personen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen.

(6) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

D r i t t e r A b s c h n i t t
Wahl derJugend- und Auszubildendenvertretung

§ 35
Vorbereitung undDurchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend-und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften des Ersten und ZweitenAbschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgendenAbsätzen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Vorschriften, die sich auf die Wahl und die Bildung vonGruppenvertretungen beziehen, finden keine Anwendung. Eine getrennte Wahl nachBeschäftigungsarten findet nicht statt.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einerPerson, so erfolgt die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer infolgender Weise:

Die Zahlen der für die Jugend- und Auszubildendenvertretungwahlberechtigten Beschäftigten werden getrennt nach Frauen undMännern nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw.geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so langeein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze vergeben sind. Frauen und Männererhalten jeweils so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Istbei gleichen Höchstzahlen nur ein Sitz zu verteilen, so fällt er demGeschlecht zu, das andernfalls im Verhältnis zu seinem Anteil an derGesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten am stärkstenbenachteiligt wäre; bei gleicher Beschäftigtenzahl entscheidet dasLos. Bleibt hiernach ein in der Dienststelle vertretenes Geschlechtunberücksichtigt, so ist ihm ein Sitz (Minderheitensitz) zuzuerkennen,wenn diesem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigtenBeschäftigten angehört.

(4) Werden für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungmehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, so bestimmt sich

  1. das Wahlverfahren nach §29,
  2. die Ermittlung der oder des Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person besteht, nach §32 Abs.1,
  3. die Ermittlung der Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Personen besteht, nach §30 Abs.1 bis 3 und 5,
  4. die Vergabe eines Minderheitensitzes nach §30 Abs.4.

(5) Wird für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nurein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, bestimmt sich

  1. das Wahlverfahren nach §33 mit der Maßgabe, dass auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen angekreuzt oder gekennzeichnet werden dürfen, als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt zu wählen sind,
  2. die Ermittlung der oder des Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person besteht, nach §34 Abs.3,
  3. die Ermittlung der Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Personen besteht, nach §34 Abs.2 Satz 1,
  4. die Vergabe eines Minderheitensitzes nach §34 Abs.2 Sätze 2 bis 4.

(6) 1Ist nach § 52 Abs. 2Satz 1 NPersVG bestimmt worden, dass die Wahl in einer Wahlversammlungstattfindet, so tritt an die Stelle des Wahlausschreibens nach § 8 dieEinberufung der Wahlversammlung durch den Wahlvorstand. 2DieEinberufung ist den in der Wahlversammlung Wahlberechtigten bekannt zu geben.3Die Bekanntgabe muss enthalten:

  1. Ort und Tag der Einberufung,
  2. die Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden,
  3. den Hinweis, dass die zu wählende Vertretung aus einem Mitglied besteht,
  4. den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte in der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag machen kann,
  5. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
  6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
  7. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
  8. Ort und Zeit der Wahlversammlung.

4Jede Wahlberechtigte und jederWahlberechtigte kann in der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag machen.5In der Wahlversammlung werden die Stimmen ausgezählt und dasWahlergebnis festgestellt.

Z w e i t e r T e i l
Wahl desBezirkspersonalrats

§ 36
Entsprechende Anwendungder Vorschriften über die Wahl des Personalrats, Leitung der Wahl,Gleichzeitigkeit

(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§1bis 34 entsprechend, soweit sich aus dem folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. DieDurchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen einschließlichder Briefwahl übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrageund nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes mit der Maßgabe, dass derBezirkswahlvorstand den ersten Tag des Aushangs bestimmt.

(3) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder desBezirkswahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seiner oder seinesVorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss derStimmabgabe bekannt.

(4) Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl derPersonalräte in den Dienststellen desselben Bezirks stattfinden.

§ 37
Feststellung der Zahl undder Zusammensetzung der Beschäftigten, Wählerverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen fest:

  1. die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten, die für den Bezirkspersonalrat wahlberechtigt sind,
  2. den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl,
  3. die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§5 Abs.1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern

und teilen die festgestellten Zahlen dem Bezirkswahlvorstandunverzüglich schriftlich mit.

(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Entscheidungüber Einsprüche ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der für den BezirkspersonalratWahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nachFrauen und Männern, unverzüglich schriftlich mit.

§ 38
Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

  1. Ort und Tag seines Erlasses;
  2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen und gegebenenfalls innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern;
  3. die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, wenn nach Nummer 2 in der Gruppe Frauen und Männer zu wählen sind;
  4. den Hinweis, dass Wahlvorschläge auch Angehörige des Geschlechts enthalten können, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist;
  5. den Hinweis, ob ein Minderheitensitz (§7 Abs.6 Sätze 4 bis 7) zuerkannt worden und welcher Gruppe er zuzuordnen ist;
  6. Angaben darüber, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;
  7. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
  8. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlages vorgeschrieben ist (§10 Abs.4), und den Hinweis, dass jede Bewerberin und jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
  9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
  10. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
  11. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe;
  12. den Ort und die Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreibendurch folgende Angaben:

  1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
  2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
  3. den Ort, an dem die Vorschläge bekannt gegeben werden,
  4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
  5. einen Hinweis auf die Möglichkeit und im Falle des §41 Abs.1 die Notwendigkeit der Briefwahl.

(4) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in derDienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigtenzugänglichen Stellen durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabebekannt.

§ 39
Bekanntmachungen desBezirkswahlvorstandes, Sitzungsniederschriften

(1) Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge (§15) und derNachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§13) sind inderselben Weise wie das Wahlausschreiben von den örtlichenWahlvorständen in den Dienststellen auszuhängen.

(2) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in derüber

  1. die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen und Geschlechter,
  2. die Zulassung von Wahlvorschlägen,
  3. die Gewährung von Nachfristen

entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichenMitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über Sitzungen, in denen überEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt derörtliche Wahlvorstand.

§ 40
Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl derPersonalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlenderselbe Umschlag verwendet werden. Getrennte Wahlurnen für die Wahl desBezirkspersonalrats und der Personalräte sind nicht erforderlich. Fürdie Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe alsfür die Wahl des Personalrats zu verwenden.

§ 41
Briefwahl bei nicht mehrals fünf Gruppenangehörigen

(1) Sind in einer Dienststelle bei einer Gruppe in der Regel nicht mehrals fünf Beschäftigte für die Wahl des Bezirkspersonalratswahlberechtigt, so können diese ihre Stimmen zu dieser Wahl nur durchBriefwahl beim Bezirkswahlvorstand abgeben. Der örtliche Wahlvorstand hatdie Beschäftigten darauf hinzuweisen und ihnen die Wahlpapiere zuübergeben.

(2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oderVersendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und setzt denBezirkswahlvorstand hiervon in Kenntnis. Dieser erstellt auf Grund derMitteilungen ein besonderes Wählerverzeichnis.

(3) §20 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass dieWahlumschläge in die für die entsprechende Gruppe in einerDienststelle aufgestellte Wahlurne zu legen und die Stimmen mit den in dieserDienststelle abgegebenen Stimmen gemeinsam auszuzählen sind. Das nachAbsatz 2 Satz 2 vom Bezirkswahlvorstand erstellte besondereWählerverzeichnis ist mit dem Wählerverzeichnis zu verbinden, das derfür die Stimmenauszählung zuständige örtliche Wahlvorstandführt.

§ 42
Feststellung undBekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen unverzüglichnach Beendigung der Stimmabgabe die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder,wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen undBewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach§23.

(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung desWahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben zu übersendenoder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die bei der Dienststelleentstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werdenzusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jedeVorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf dieeinzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stelltdas Ergebnis der Wahl spätestens am sechsten Kalendertag nach Beendigungder Stimmabgabe fest.

(4) Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich denörtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben es durch zweiwöchigenAushang in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. DerBezirkswahlvorstand hat das Wahlergebnis den in den Dienststellen vertretenenGewerkschaften mitzuteilen.

D r i t t e r T e i l
Wahl desHauptpersonalrats

§ 43
Entsprechende Anwendungvon Vorschriften. Leitung der Wahl

(1) Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§36bis 42 entsprechend, soweit sich aus Absatz 2 und §44 nichts anderesergibt.

(2) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

§ 44
Durchführung derWahl nach Bezirken

(1) Der Hauptwahlvorstand kann

  1. den Bezirkswahlvorstand oder,
  2. wenn die Wahl nicht gleichzeitig stattfindet, die örtlichen Wahlvorstände, die bei den Mittelbehörden bestehen oder auf sein Ersuchen bestellt werden,

zur Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrats mit folgendenAufgaben beauftragen:

  1. Zusammenstellen der Zahlen der in der Regel Beschäftigten, die zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt sind, auf der Grundlage der von den jeweiligen örtlichen Wahlvorständen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen,
  2. Ermittlung des Anteils an Frauen und Männern in der Zusammenstellung nach Nummer 1,
  3. Verteilung auf die Gruppen in der Zusammenstellung nach Nummer 1, jeweils getrennt nach Frauen und Männern,
  4. Feststellung der Zahl der für den Hauptpersonalrat Wahlberechtigten im Geschäftsbereich der Mittelbehörde, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern,
  5. Zusammenstellen der bei den Dienststellen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse,
  6. Weiterleiten von Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Geschäftsbereich der Mittelbehörde.

(2) Die beauftragten Wahlvorstände unterrichten in den Fällendes Absatzes 1 Nrn.1 bis 5 die örtlichen Wahlvorstände im Bereich derMittelbehörde darüber, dass die dort genannten Angaben an sie zuübermitteln sind.

(3) Die beauftragten Wahlvorstände fertigen über dieZusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Nr.5) eine Niederschrift.

(4) Die beauftragten Wahlvorstände übersenden demHauptwahlvorstand unverzüglich mit Einschreiben oder gegenEmpfangsbekenntnis die in Absatz 1 Nrn.1 bis 4 genannten Angaben und dieNiederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 3).

V i e r t e r T e i l
Wahl desGesamtpersonalrats

§ 45
Entsprechende Anwendungvon Vorschriften

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§1 bis 34und 36 bis 42 entsprechend.

F ü n f t e r T e i l
Wahl derSchulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

§ 46
Wahlausschreiben

Für Wahlvorstände der Schulstufenvertretungen gilt §8Abs.1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben nach Ablauf vondrei Wochen seit der Bekanntgabe nach §1 Abs.4 erlassen wird.

S e c h s t e r T e i l
Wahl desReferendarpersonalrats

§ 47
Wahlvorstand,Durchführung der Wahl

(1) Für die Wahl des Referendarpersonalrats wird ein Wahlvorstandaus der Mitte der Wahlversammlung gewählt (§114 Abs.2 Satz 5NPersVG). Der Wahlvorstand besteht aus zwei Mitgliedern; ihm sollen eine Frauund ein Mann angehören.

(2) Die Wahl des Referendarpersonalrats erfolgt nach denGrundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl); die §§33 und 34gelten entsprechend. Die Wahlversammlung kann sich mit einfacher Mehrheitfür eine Durchführung nach den Grundsätzen derVerhältniswahl (Listenwahl) entscheiden; die §§29 bis 32 geltenentsprechend.

(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl eineWahlniederschrift.

S i e b e n t e r T e i l
Schlussvorschriften

§ 48
Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristengelten die §§186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des §193 BGB giltauch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird.

§ 49
In-Kraft-Treten,Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung inKraft.

(2) (gegenstandslos)

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)

Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen
		(WO-PersV) (2024)

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